Abiturbedingungen

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Abiturbedingungen | Kolleg

Die Abiturnote – also die Gesamtqualifikation – ergibt sich aus der Punktsumme bestimmter Schulhalbjahresergebnisse in einzelnen Fächern (Block I) und den Ergebnissen der Abiturprüfungen in 5 Prüfungsfächern (Block II) nach den nachfolgend dargestellten Regeln:

Block I

Aus der Qualifikationsphase des Kollegs sind mindestens 28 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen.

Darunter müssen sich die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die nachfolgend in der Tabelle angegebenen Schulhalbjahresergebnisse (die Tabelle bezieht sich auf die Wahlmöglichkeiten am Hannover-Kolleg, die Angaben der Verordnung finden sie hier ):

einzubringende Fächer Anzahl SHE  
•      Deutsch 4

alle Ergebnisse aus

P 1

P 2

P 3

P 4

P 5

•      Pflichtfremdsprache (Englisch/La/Fr) 4
•      sprachl. Schwerpunkt: weitere Fremdsprache 4
•      P1: Musik (Kunst) 4 eA
•      alle SP: Musik oder DS oder Kunst 2 gA
•      Geschichte oder Erdkunde oder PW 4 eA
•      Philosophie 2
•      Mathematik 4
•      Biologie, Chemie oder Physik 4
•      naturwissenschaftl. Schwerpunkt: weitere Naturwissenschaft o. Informatik 4

 

Nach Entscheidung des Prüflings können weitere Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; insgesamt dürfen nicht mehr als 32 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. Von den Schulhalbjahresergebnissen des Seminarfachs dürfen nur zwei eingebracht werden. Unter diesen SHE muss das Ergebnis aus dem
Schulhalbjahr sein, in dem die Facharbeit geschrieben wurde (12.2). Von dem Grundfach Sport dürfen höchstens drei Schulhalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

Die Schulhalbjahresergebnisse in Block I sind wie folgt einzubringen: 20 bis 24 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die 12 Schulhalbjahresergebnisse im dritten bis fünften Prüfungsfach, in einfacher Wertung sowie die 8 Schulhalbjahresergebnisse im ersten und im zweiten Prüfungsfach in zweifacher Wertung.

Im Block I dürfen im Fall von 28 oder 29 eingebrachten Schulhalbjahresergebnissen unter diesen nur 5 Schulhalbjahresergebnisse mit weniger als 05 Punkten in einfacher Wertung sein („Unterergebnisse“). Im Fall von 30, 31 oder 32 eingebrachten Schulhalbjahresergebnissen dürfen unter diesen 6 Schulhalbjahresergebnisse mit weniger als 05 Punkten in einfacher Wertung sein.

Insgesamt dürfen aber in allen Fällen im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach nicht mehr als 3 Schulhalbjahresergebnisse mit weniger als 05 Punkten eingebracht werden.

Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der folgenden Berechnung erreicht worden sein:

Ergebnis Block I = 40 x P ÷ S

  • P = Punktsumme durch Addition der 28, 29, 30, 31 oder 32 Schulhalbjahresergebnisse unter Berücksichtigung der zweifachen Gewichtung der 8 Schulhalbjahresergebnisse im 1. und 2. Prüfungsfach und der einfachen Gewichtung der übrigen 20, 21, 22, 23 oder 24 Schulhalbjahresergebnisse
  • S = Anzahl der eingebrachten Schulhalbjahresergebnisse, zweifach gewichtete Schulhalbjahresergebnisse zählen hierbei zweifach.
Block II

Die Ergebnisse der Abiturprüfungen in 5 Prüfungsfächern werden in vierfacher Wertung eingebracht.

Dabei müssen in mindestens 3 Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte
in vierfacher Wertung erreicht werden (also maximal 2 Ergebnisse mit weniger als 05 Punkten in einfacher Wertung).

Insgesamt müssen im Block II mindestens 100 Punkte nach folgender Berechnung erreicht worden sein:

E II = 4 x (PF 1 + PF 2 + PF 3 + PF 4 + PF 5)

E II = Ergebnis Block II
PF 1 bis PF 5 = Ergebnisse der Abiturprüfung in den fünf Prüfungsfächern

Gesamtqualifikation

Für die Gesamtqualifikation werden die Ergebnisse von Block I und Block II addiert. Die Abiturnote („Durchschnittsnote“) wird aus der berechneten Punktsumme anhand dieser Tabelle ermittelt:

Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation in eine Durchschnittsnote

Quelle

Die vollständigen Regelungen der Verordnung (AVO-GOBAK) und ergänzenden Bestimmungen (EB-AVO-GOBAK) finden Sie hier: